A k a d e m i e
für interdisziplinäres
Infektionsmanagement e.V.

Satzung

Satzung der
Akademie
für interdisziplinäres
Infektionsmanagement e.V.

Zuletzt geändert am 08. August 2002

Präambel

Es wird immer deutlicher, daß eine einzelne Fachdisziplin nicht mehr in der Lage ist, die gesamten komplexen Zusammenhänge von Infektionen in der Klinik und Praxis (Disposition, klinisches Krankheitsbild usw.) in Prävention, Diagnostik sowie Therapie zu überblicken. Ziel der interdisziplinären Infektiologie muß sein, eine für den jeweiligen Patienten individualisierte Therapie zu finden, die versucht, neben dem Einzelschicksal auch epidemiologische Aspekte von Infektionskrankheiten und heutige sowie zukünftige ökonomische Elemente (Gesundheitsökonomie) zu berücksichtigen. Im Rahmen einer interdisziplinären Zusammenarbeit müssen sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen (Kliniker, niedergelassene Ärzte, Mikrobiologen, Hygieniker), Apotheker und Gesundheitsökonomen zusammen mit Herstellern von Diagnostika und Therapeutika an Anwender von anti-infektiven Chemotherapeutika und ebenso an Krankenhausverwaltungen, Krankenkassen, politische Gremien und an Patienten wenden, um die komplexen Verflechtungen in der Infektiologie transparent darzustellen.

 Â§1 Name, Rechtsstellung und Sitz

1.   Die Vereinigung trägt den Namen „Akademie für interdisziplinäres Infektionsmanagement e.V.“

2.   Der Sitz der Akademie ist Burscheid.

 Â§2 Ziele der Akademie

Ziele der „Akademie für interdisziplinäres Infektionsmanagement e.V.“ sind daher

  1. Wege für eine enge Kommunikation und Kooperation zwischen Klinikern, niedergelassenen Ärzten, Mikrobiologen, Hygienikern sowie Apothekern zu bahnen
  2. Interdisziplinäre Fortbildung und Optimierung der Prävention, Diagnostik und Therapie von Infektionskrankheiten
  3. Förderung wissenschaftlicher Aktivitäten entsprechend den Zielen der Akademie
  4. Förderung der Kommunikation mit Krankenhausträgern, kassenärztlichen Verbänden, Kostenträgern, dem Gesetzgeber sowie der Öffentlichkeit
  5. Förderung der Kommunikation mit Herstellern von Diagnostika und Therapeutika
  6. Kommunikation und Kooperation mit Patientenverbänden

 

§ 3 Aufgaben der Akademie

Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch:

  1. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Symposien, sowie die Nutzung anderer Kommunikationsformen (Medien).
  2. Die Entwicklung von Konzepten zur Prävention, Diagnostik und Therapie von Infektionen (z. B. durch Arbeitsgruppen).
  3. Den Austausch mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften im Bereich Prävention, Diagnostik und Therapie von Infektionen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Akademie hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Alle natürlichen Personen, die sich beruflich auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten beschäftigen, können ordentliche Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag und mit Empfehlung von zwei Mitgliedern, die in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten sind, erteilt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Fördernde Mitglieder können alle Personen, Gesellschaften und Unternehmen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Akademie teilzunehmen. Nur die ordentlichen Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht bzw. aktives und passives Wahlrecht.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Mitglieder, die auch nach zweimaliger Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, können nach Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  6. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam. Ein Ausschluß ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Ausschlußgründe können ein das Ansehen der Akademie schädigendes Verhalten oder Verstöße gegen die satzungsgemäßen Ziele der Akademie sein.

 Â§ 5 Organe der Akademie

Organe der Akademie sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

 Â§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Einladung und Tagesordnung werden mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern zugesandt.

 Die Mitgliederversammlung

  • nimmt die Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, der Rechnungsprüfer und des Beirats entgegen
  • entlastet den Vorstand
  • wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer
  • wählt die Mitglieder des Beirats
  • schlägt Ausschüsse und Kommissionen vor und wählt deren Mitglieder
  • beschließt Satzungsänderungen und, wenn notwendig, die Auflösung der Akademie.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Abstimmung ist offen, es sei denn, eine geheime Abstimmung wird von einem der anwesenden Mitglieder gewünscht. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, es hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Vertreter ausgeübt werden, jedoch kann jedes Mitglied höchstens die Stimme von drei weiteren Mitgliedern übernehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abstimmungen der Mitgliederversammlung – einschließlich von Satzungsänderungen, aber nicht die Auflösung des Vereines – können auch im Umlauf (per Post oder durch elektronische Medien) erfolgen, wenn nicht von mindestens drei Mitgliedern innerhalb von einer Woche nach Aussendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren Einspruch erhoben wird.

 

§ 7 Beiträge

Der jährliche Beitrag wird durch den Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der jährliche Betrag für persönliche Mitglieder liegt bei € 25,00 pro Jahr. Die Mitgliedschaft für arbeitslose Mitglieder sowie für Mitglieder mit geringem Einkommen ist kostenlos.

Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt. Er beträgt € 1.500 pro Jahr.

 

§ 8 Spenden

  1. Die Akademie kann zur Verwirklichung ihrer Ziele Mittel Dritter einwerben, einsetzen und verwalten.
  2. Die Akademie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Chemotherapie e.V..

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem für zwei Jahre gewählten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen im Sinne § 26 BGB.
  2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit ihrer Wahl und endet mit der Wahl der jeweils neuen Vorstandsmitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Unter ihnen müssen sich der erste oder der zweite Vorsitzende befinden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Ebenfalls kann der Vorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren per Post oder auf elektronischem Wege treffen. Dazu müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder ihr Votum abgeben, der Antrag und das Abstimmungsergebnis werden vom Schriftführer in einem Protokoll festgehalten.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer ist möglich. Die Wiederwahl des Schatzmeisters ist nicht begrenzt.

 

§ 10 Beirat

Der Beirat setzt sich zu gleichen Teilen aus ordentlichen Mitgliedern sowie Vertretern fördernder Mitglieder zusammen. Die Zusammensetzung des Beirates soll den interdisziplinären Charakter der Akademie widerspiegeln. Der Beirat berät den Vorstand. Die Mitglieder des Beirates werden für zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist nicht begrenzt.

 

§ 11 Arbeitsgruppen

Auf Anregung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden, die Fragestellungen im Sinne der Akademie bearbeiten. In diese Arbeitsgruppen können auch Personen berufen werden, die der Akademie nicht angehören.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluß durch die Mitgliederversammlung am 08.08.2002 in Kraft.